FAQ - Meist gestellte Fragen zur Zahnzusatzversicherung

Ab wann gilt der Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz gilt frühestens ab Versicherungsbeginn. Diesen können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

Sind bereits angeratene Behandlungen versicherbar?

Nein. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten keine Zahnzusatzversicherung.
Ein brennendes Haus kann man auch nicht mehr versichern!
Dazu zählen alle Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses stattfinden, notwendig, geplant oder (zahn)ärztlich bzw. kieferorthopädisch angeraten sind.
Die Ausnahme! Prophylaxe einschließlich der professionellen Zahnreinigung.

Wie und wo kann ich meine Zahnarzt-Rechnung einreichen für die Erstattung der Kosten?

Deine Zahnarztpraxis schickt die Rechnung direkt an dich und nicht an die Versicherung. Die meisten Versicherer bieten eine eigene App an, über die Rechnungen bequem hochgeladen werden können. Alternativ können diese per E-Mail oder klassisch per Post eingeschickt werden. Je nach Versicherung bekommt du gesondert per E-Mail alle notwendigen Informationen.
Tipp: Reiche vor größeren Behandlungen deinen Heil- und Kostenplan ein. Diesen bekommst du auf Anfrage von deinem Behandler. 

Wie schnell erstattet der Versicherer meine eingereichten Kosten?

Grundsätzlich sind mit einem 100 %-Tarif für Zahnersatz und Zahnerhalt medizinisch notwenige Behandlungen versichert. Im Rahmen der entsprechenden Erstattungsstufen werden Kosten voll und zum größten Teil erstattet. Die Regulierungsabteilung der jeweiligen Versicherung schaut aber genau hin, wann die ersten Rechnungen eingereicht werden nach Abschluss der Zahnzusatzversicherung. Zudem wird auch geprüft, wann dein Zahnarzt etwas zuletzt diagnostiziert hat. In den meisten Fällen verlangt jede Versicherung deine Patientenakte . Deshalb solltest du immer ehrlich die auch wenigen Gesundheitsfragen beantworten. 

Daher solltest du mit dem Abschluss einer Zahnzusatzversicherung nicht warten, bis größere Zahnschäden eintreten - frei nach dem Motto "ein brennendes Haus kann man auch nicht mehr versichern"!

Können fehlende Zähne versichert werden?

Aus meinem Produktporfolio bietet alleinig die UKV einen Tarif an, bei dem bis max. 3 fehlende Zähne versichert werden können. Voraussetzung ist, dass in den letzten zwei Jahren kein Heil- und Kostenplan erstellt wurde. 
Spricht mich gerne hierzu an. 

In einem persönlichen Telefonat finden wir gemeinsam heraus, welcher Tarif zu dir passt.

In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz?

In den nachfolgend beschriebenen Fällen besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen:

  • bei Antragstellung bereits erkrankte Zähne
  • bei Antragstellung fehlende und noch nicht ersetzte Zähne (Ausnahme: UKV)
  • bei Antragstellung bereits bekannte oder medizinisch angeratene oder bereits begonnene Behandlungen
  • nicht angelegte Zähne (Fehlen von Zahnanlagen)

Angeratene, geplante, begonnene Behandlungen  

Unter einer angeratenen Zahnbehandlungen versteht man alle Behandlungen, die von deinem Zahnarzt empfohlen wurden und entsprechend in deiner Patientenakte vermerkt wurden.

Ob eine Behandlung <geplant> ist wird in der Tat von der Schadensregulierung der Versicherung individuell bewertet. Erwähnt der Behandler, dass beim nächsten Zahnarztbesucht unter Umständen z.B. eine Füllung erneuert werden müsste, oder du gehst aufgrund akuter Zahnschmerzen in die Praxis, kann dieser Fall bereits als geplante Behandlung bewertet werden.

Von einer begonnenen oder laufenden Behandlung spricht man bereits dann, wenn dir ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wurde.

Kann ich den Vertrag widerrufen?

Du kannst deine Vertragserklärung nach Zusendung des Versicherungsscheins widerrufen.
Mit deinem Versicherungsschein erhältst du zusätzlich „Allgemeine Kundeninformationen“, sowie eine Belehrung über das Widerrufsrecht.

Gute Gründe, warum Implacare dein richtiger Ansprechpartner ist

Ich stehe dir als Partner und dein Verbündeter zur Seite:

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